erklären. Der Beschwerdeführer zweifelt zudem daran, dass die zuständige Baukommission überhaupt einen Beschluss über den Bauentscheid gefasst hat. Die Gemeinde ihrerseits ist der Auffassung, dass der Bauabschlag rechtsgültig erfolgt sei. Alleine mit der Unterschrift der Präsidentin der Baukommission liege eine hinreichende Rechtslegitimation vor. Die zusätzliche Unterschrift des Bauinspektors erfolge in der Funktion eines Sekretärs, der die Sache zur Entscheidfindung durch das kompetente Organ vorbereite und dessen Entscheide umsetze. Dieser werde damit auch als Ansprechperson für das Geschäft deklariert.