a) Der angefochtene Bauentscheid wurde von der Präsidentin der Baukommission und vom Bauinspektor unterzeichnet. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bauinspektor sei nicht Sekretär der Baukommission und daher nicht zeichnungsberechtigt. Mangels rechtsgültiger Unterzeichnung sei die Verfügung über den Bauentscheid für ungültig zu 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4