3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 19. Januar 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Gemeinde zur Neubeurteilung des Baugesuchs zum Erlass eines neuen Gesamtbauentscheids. Es sei ein Augenschein mit Verhandlung durchzuführen. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, der Entscheid sei nicht rechtsgültig unterzeichnet. Zudem beruft er sich auf die Besitzstandsgarantie und hält fest, dass das Bauprojekt die Bestimmungen der ÜO "A.________" einhalte. 3