Mit einer als Zwischenentscheid bezeichneten Verfügung vom 10. Oktober 2014 hielt die Baupolizeibehörde fest, dass das eingereichte Baugesuch sowie die Projektänderung vom 2. September 2014 nicht baubewilligungsfähig seien. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, sein Baugesuch innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zurückzuziehen. Andernfalls wurde der Bauabschlag ohne vorgängige Veröffentlichung in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 4. November 2014 teilte der Beschwerdeführer der Gemeinde mit, es werde nicht hinreichend begründet, in welchen Punkten sein Baugesuch nicht bewilligungsfähig sei. Er verlange eine detaillierte Begründung.