2. Mit Brief vom 19. März 2014 teilte die Bauverwaltung dem Beschwerdeführer mit, dass sein Bauvorhaben nach einer ersten summarischen Prüfung nicht bewilligungsfähig 2 sei. Es entspreche der geltenden ÜO "A.________" nicht. Sie gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und teilte mit, dass sie der Baukommission den Antrag stellen werde, das Gesuch ohne vorherige Bekanntmachung abzuweisen, sollte er auf eine Stellungnahme bis zum 30. April 2014 verzichten. Nach mehrfachem Schriftenwechsel und einer Fristverlängerung reichte der Architekt des Beschwerdeführers am 2. September 2014 neue Pläne ein.