28 BauG ausreichend ist. Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall jedoch, dass einer Ausnahme auf Zusehen hin öffentliche Interessen entgegenstehen. Wie bereits erwähnt, ragt die geplante Passerelle ca. 6,50 m über die Baulinie hinaus. Es handelt sich also um eine erhebliche Abweichung vom Erlaubten. Hinzu kommt, dass das Erscheinungsbild des im Bauinventar als erhaltenswert eingestuften Gebäudes der Beschwerdeführenden durch die 7,66 m von der Fassade abstehende Passerelle mit einer Höhe von ca. 4,50 m beeinträchtigt wird. Eine Ausnahmebewilligung auf Zusehen hin kann daher ebenfalls nicht erteilt werden. 4. Kosten 11 siehe angefochtener Entscheid, Ziffer 4.2