Im angefochtenen Entscheid hat die Gemeinde nicht geprüft, ob eine Ausnahme auf Zusehen hin erteilt werden kann und die Beschwerdeführenden berufen sich ebenfalls nicht auf diese Vorschrift. Zu Recht, denn eine Ausnahme nach Art. 28 BauG kann nicht erteilt werden. Zunächst ist bereits fraglich, ob die geplante Passerelle von ihren Dimensionen her – insbesondere aufgrund ihrer Höhe von ca. 4,50 m – noch als klein im Sinn von Art. 28 BauG gilt. Fraglich ist zudem, ob das Interesse der Beschwerdeführenden an der Passerelle, das allein in einer Komfortsteigerung besteht, für eine Ausnahme nach Art. 28 BauG ausreichend ist.