Stellungnahme vom 23. September 2015 selbst ausführen, erfolgen Zufahrt und Zugang von Norden her über den Grausteinweg, wo sich auch die Garage befindet. Davon ist auch die Gemeinde ausgegangen.11 Damit ist die wegmässige Erschliessung – wie sie für das Bauen vorausgesetzt wird (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG12; Art. 7 Abs. 1 BauG) – gewährleistet. Auf eine Wegverbindung in das übergeordnete Strassennetz direkt von der Wohnung aus besteht kein Anspruch. Der Zugang in die Wohnung ist über die bestehenden Treppen gewährleistet.