Gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Baulinie spricht sodann das Mass der erforderlichen Ausnahme. Die ca. 4,50 m hohe und 7,66 m lange Passerelle reicht gemessen im Plan ca. 6,50 m über die Baulinie hinaus. Es handelt sich damit um eine erhebliche Abweichung vom Erlaubten. Hinzu kommt, dass Baulinien auch den Anliegen des Ortsbildschutzes und der zweckmässigen oder wohnlichen Gestaltung von Aussenräumen dienen und dass das Gebäude als erhaltenswert im Bauinventar verzeichnet ist.