Die Ausnahmebewilligung steht jedoch für die Realisierung solcher Wunsch- und Ideallösungen nicht zur Verfügung. Es sollen damit einzig Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens, die von der baurechtlichen Grundordnung nicht adäquat erfasst werden, ausgeglichen werden. Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich und auch die Lage des Wohnhauses am Hang stellt keine solche Besonderheit dar. Diese Problematik – wie auch der Verlauf der Baulinien – betrifft sämtliche Grundstücke im Quartier und stellt keine Besonderheit des Bauvorhabens oder Grundstücks der Beschwerdeführenden dar.