7 Art. 21 Abs. 3 GBR RA Nr. 110/2015/99 5 Die Gemeinde hat die Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der nach Art. 21 Abs. 3 GBR zulässigen Höhe verweigert und sie erachtet auch das mit der Beschwerde eingereichte Ausnahmegesuch für das Überragen der Baulinie als nicht bewilligungsfähig. Sie bringt vor, mit der Passerelle werde eine reine Komfortsteigerung angestrebt. Zudem werde die Passerelle aus denkmalpflegerischen Gründen nicht unterstützt.