a) Die Beschwerdeführenden stellen im Beschwerdeverfahren ein Ausnahmegesuch für die Überschreitung der Baulinie. Sie begründen das Ausnahmegesuch wie folgt: Die geplante Passerelle zweige vom bestehenden, bergseitigen Hauszugang ab und münde horizontal in die Küche des 1. Obergeschosses. Es handle sich somit nicht nur um einen Gartenzugang, sondern um eine ständige Erschliessung der Familienwohnung auf dem 1. und 2. Obergeschoss. Es würden keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen verletzt und sämtliche Nachbarn hätten dem Bauvorhaben zugestimmt.