Denkbar wäre auch, diese Frage im Rahmen einer Ausnahme zur Überschreitung der Baulinie zu prüfen. Auch bei der Qualifikation als vorspringender Gebäudeteil ist unbestrittenermassen eine Ausnahme zur Überschreitung der Baulinie nötig. Im Ergebnis kann die geplante Passerelle damit – und darin sind sich auch die Beschwerdeführenden und die Gemeinde einig – nur über eine Ausnahme bewilligt werden. 3. Ausnahmebewilligung