Grenzabstand privilegiert behandelt und dürfen nach der Auslegung der Gemeinde in der Baulinie errichtet werden.7 Die Passerelle hält aber diese Masse bezüglich der Höhe unbestrittenermassen nicht ein und kann daher die privilegierte Behandlung unbewohnter Nebenbauten nicht beanspruchen. Die Gemeinde schliesst daraus, dass für die Passerelle eine Ausnahme für die Überschreitung der maximalen Höhe des Nebenbaus nötig sei. Es geht also um die Frage, ob in der Baulinie eine höhere als nach GBR zulässige Baute ausnahmsweise zugelassen werden soll. Denkbar wäre auch, diese Frage im Rahmen einer Ausnahme zur Überschreitung der Baulinie zu prüfen.