c) Die Frage, ob die Passerelle als Nebenbaute oder als vorspringender Gebäudeteil zu qualifizieren ist, kann offen bleiben. Denn sowohl bei einer Qualifikation als unbewohnte Nebenbaute als auch bei einer als vorspringender Gebäudeteil ist eine Ausnahme nötig: Unbewohnte Nebenbauten werden nach den Vorschriften des Baureglements der Gemeinde bei Einhaltung verschiedener baupolizeilicher Masse in Bezug auf den 3 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111) 4 vgl. Baulinienplan in den Vorakten 5 Baulinienreglement der Stadt Biel vom 18. März 2004 (BR)