Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die Passerelle diene der Erschliessung. Sie sei am ehesten als vorspringender Gebäudeteil zu betrachten. Sie überschreite das nach städtischer Bauverordnung zulässige Mass von 2 m sowie die Baulinie. Auch die Beschwerdeführenden sind damit der Auffassung, dass eine Ausnahme erforderlich ist und sie reichen mit der Beschwerde ein Ausnahmegesuch für das Überragen der Baulinie ein.