Allerdings sei die nach Art. 21 Abs. 3 GBR zulässige Höhe von 3,50 m nicht eingehalten, da die Passerelle gemessen vom fertigen Terrain eine Höhe von ca. 4,50 m aufweise. Für die Überschreitung der maximalen Höhe des Nebenbaus sei eine Ausnahme nach Art. 26 BauG nötig.