b) Die Gemeinde führt im angefochtenen Entscheid aus, gemäss Art. 1 BR5 bestimmten Baulinien den gegenüber Strassen, Geleisen, Wald, Gewässern und benachbarten Gebäuden einzuhaltenden Bauabstand. Im Bauabstand dürften nach Art. 21 Abs. 3 GBR6 unbewohnte An- und Nebenbauten mit einer Grundfläche von höchstens 60 m2 und einer Gebäudehöhe von höchstens 3,50 m errichtet werden. Das geplante Bauvorhaben sei als unbewohnte Nebenbaute zu betrachten. Allerdings sei die nach Art. 21 Abs. 3 GBR zulässige Höhe von 3,50 m nicht eingehalten, da die Passerelle gemessen vom fertigen Terrain eine Höhe von ca. 4,50 m aufweise.