2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 15. Juli 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Überschreitung der Baulinie und die Erteilung der RA Nr. 110/2015/99 2 Baubewilligung. Sie machen insbesondere geltend, die Qualifikation der geplanten Passerelle als unbewohnte An- und Nebenbaute durch die Gemeinde sei unzutreffend; es handle sich um eine Erschliessungsanlage. Für die Überschreitung der Baulinie beantragen sie eine Ausnahmebewilligung.