c) In Ziff. 3.2 des Dispositivs hielt die Vorinstanz fest, dass es sich weitgehend um eine bereits bewilligte Nutzung handle, die sich nur unwesentlich auf die Parkplatzberechnung auswirke. Es bestehe keine Veranlassung, gestützt auf Art. 16 BauG zusätzliche Parkplätze für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu verlangen. Diese Aussagen zum Bedarf an Abstellplätzen des Bauvorhabens stellen ein Begründungselement dar, welches nicht ins Dispositiv gehört. Ziffer 3.2 wird deshalb aufgehoben. 6. Kosten