vorgesehenen Standorte befinden sich teils im Gebäudeinnern in vermieteten Gewerberäumen, teils vor Eingängen zu Gewerberäumen oder zwischen dem Gebäude und Autoparkplätzen. Die Abstellplätze, die in den Gewerberäumen eingezeichnet sind, sind zum Vornherein für Dritte nicht nutzbar. Unerheblich ist auch, ob sie sich in den Erdgeschossräumlichkeiten der Beschwerdegegnerin befinden. Sowohl die Räume im Dachgeschoss als auch diejenigen im Erdgeschoss können an Dritte vermietet werden; die Zugänglichkeit der Abstellplätze muss unabhängig von der jeweiligen Mieterin oder Nutzerin gewährleistet sein.