b) Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass sie auf kurzem und sicherem Weg erreicht werden können. Wenigstens die Hälfte muss überdacht werden (Art. 54c Abs. 2 BauV). Auf dem Erdgeschossplan sind Bereiche für Velo- und Motorfahrradabstellplätze als gelbe Flächen mit der Bezeichnung "APF" markiert, ohne dass die Anordnung der Abstellplätze eingezeichnet ist. Es ist somit nicht ersichtlich, an welchem Ort wieviele Velos abgestellt werden könnten. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die Abstellplätze entweder nicht allgemein zugänglich sind oder einen ungeeigneten Standort haben. Die 18 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)