h) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Mehrbedarf des Bauvorhabens an Autoabstellplätzen nicht gedeckt ist und auch die Parkplatzanordnung nicht bewilligt werden kann. Der geplanten Umnutzung muss bereits aus diesem Grund der Bauabschlag erteilt werden. 4. Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder