f) Die Beschwerdegegnerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um Parkplatzbefreiung ein, weil 6 Parkplätze nicht auf sickerfähigem Belag und daher nicht ÜO-konform seien. Sie begründet ihr Gesuch insbesondere damit, dass die Betriebe einen grossen Flächenbedarf, aber nur wenige Arbeitnehmende hätten. Nach Art. 54 BauV kann von den Bandbreiten abgewichen werden, wenn das Bauvorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, wie beispielsweise im Anteil des motorisierten Individualverkehrs bei Schichtbetrieb, in der Anzahl Arbeitsplätze im Verhältnis zur Geschossfläche oder bezüglich der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr.