e) Zwei der Parkplätze, die sich vor Zugängen von Gewerberäumen befinden, sind als Behindertenparkplätze bezeichnet. Nach dem Wortlaut des Kommentars auf dem Plan wären diese Behindertenparkplätze den betreffenden Gewerbebetrieben zugeteilt, was kaum gemeint ist. Die Parkplätze für die Fahrzeuge von Behinderten müssen auch für die anderen Nutzungen uneingeschränkt, d.h. auch tagsüber zur Verfügung stehen, was hier nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass beide Behindertenparkplätze an der Strasse B.________ liegen. Das Dachgeschoss ist aber nur über den Zugang im Gebäudeteil der F.________ GmbH auf der Nordseite mit einem durchgängigen Treppenhaus und Lift erschlossen.