c) Die Geschossfläche des Gebäudeteils der Beschwerdegegnerin (Gbbl. Nr. A.________ BR) beträgt heute 1'926,34 m2. Für die Berechnung des Mehrbedarfs ist die unbewilligte Flächenerweiterung von 44,77 m2 abzuziehen, die vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist (vgl. Erwägung 3c). Bisher gehörte die gesamte Fläche zur Kategorie Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen, was bei einer Geschossfläche von 1'881,57 m2 eine Bandbreite von gerundet 20 bis 35 Autoabstellplätzen ergibt. Mit der neuen Nutzung im Dachgeschoss beträgt die Bandbreite 27 bis 45 Parkplätze. Das Bauvorhaben verursacht somit einen Mehrbedarf von 7 Autoabstellplätzen.