b) Die Gemeinde ist bei ihrer Parkplatzberechnung ursprünglich davon ausgegangen, dass die beantragte Umnutzung in die Kategorie Einkaufen, Freizeit, Kultur fällt und entsprechend mit dem Nenner n = 20 berechnet wird.11 Im Beschwerdeverfahren macht sie geltend, sie interpretiere die neue Nutzung als Dienstleistung. Sie erachte es nicht als entscheidend, ob es sich um externe oder interne Schulungsräume handle. Die Vorinstanz hat die neu genutzte Fläche als Einkaufen, Freizeit, Kultur betrachtet. Die 9 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)