Umfasst ein Gebäude verschiedene übrige Nutzungen, ist der Wert GF/n einzeln zu ermitteln und die Summe dieser GF/n in die Formel einzusetzen.10 Die Beschwerdegegnerin hat im Baugesuch die umgenutzten Flächen nicht angegeben. Im Dachgeschoss (auf dem Projektplan als Obergeschoss OG bezeichnet) ihres Baurechtsgrundstücks befinden sich nur die Hauswartswohnung und die Räume, die umgenutzt werden sollen. Gemäss den unbestrittenen Berechnungen der Gemeinde betrifft das Bauvorhaben eine Geschossfläche von 401,74 m2 (inkl. Korridor und Abstellraum).