Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind (Art. 49 Abs. 2 BauV). Unterseen gehört gemäss Art. 52 BauV zum übrigen Kantonsgebiet. Die Bandbreite für die übrigen Nutzungen berechnet sich daher nach folgenden Formeln: Maximal (0,8 x GF/n) + 5; Minimal (0,6 x GF/n) - 3. Die Zahl "n" hat für die verschiedenen Nutzungen folgende Werte: Restaurant: n = 15; Einkaufen, Freizeit, Kultur: n = 20; Hotel: n = 30; Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen: n = 50; Spital, Heim: n = 100; Schule: n = 120 (Art. 52 Abs. 1 BauV). Umfasst ein Gebäude verschiedene übrige Nutzungen, ist der Wert GF/n einzeln zu ermitteln und die Summe dieser GF/n in die Formel einzusetzen.10