Die gleichzeitige Behebung eines bisherigen Defizits an Abstellplätzen kann aber nur verlangt werden, wenn es die Verhältnisse erfordern und erlauben und die Kosten zumutbar sind (vgl. Art. 16 Abs. 2 BauG).8 Es liegen keine Hinweise vor, dass die vorhandenen Autoparkplätze für die bestehende Nutzung nicht genügen würden (siehe auch hinten Erwägung 3 Bst. f). Vorliegend ist somit zu prüfen, welchen Mehrbedarf an Abstellplätzen das Bauvorhaben verursacht und ob dieser gedeckt ist. Zudem muss die für das Bauvorhaben erforderliche Anzahl Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder nachgewiesen sein (vgl. Art. 54 c BauV).