Zwischengeschosses wäre aber nur entscheidend, wenn die Flächenerweiterung Teil des vorliegenden Bauvorhabens wäre. Die Vorinstanz hat die bewilligten Pläne im Bauentscheid nicht einzeln genannt (vgl. Art. 35 Abs 4 BewD7); es gibt aber keinen Hinweis, dass ein Projektplan für Grundrissänderungen im Zwischengeschoss eingereicht worden wäre. Die Flächenerweiterung im Zwischengeschoss ist deshalb nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Baugesuchs.