Die beiden Gebäudeteile der Gewerbehalle haben heute verschiedene Eigentümerinnen. Im Folgenden ist nur der Gebäudeteil der Beschwerdegegnerin massgebend (Gbbl. Nr. A.________ BR). Nach der Berechnung der Gemeinde liegen lediglich 44,77 m2 der unbewilligten Erweiterung des Zwischengeschosses im Gebäudeteil der Beschwerdegegnerin.6 Die Beschwerdegegnerin geht ihrerseits davon aus, dass das Zwischengeschoss um 150 m2 erweitert wurde. Da sich in den früheren Baubewilligungsakten für den Gebäudeteil der Beschwerdegegnerin kein Plan des Zwischengeschosses findet, ist der Sachverhalt nicht klar. Die genaue Fläche des