c) Nach der Begehung mit dem Regierungsstatthalteramt vom 12. Februar 2015, an der auch der Inhaber der Beschwerdeführerin teilnahm, erstellte die Bauverwaltung der Gemeinde eine aktualisierte Flächenberechnung für das gesamte Gewerbegebäude C.________4. Diese ergab eine Geschossfläche von total 10'511 m2 (ohne Wohnungen).5 Gemäss den Vorakten resultiert die Differenz daraus, dass das Zwischengeschoss im Baubewilligungsverfahren von 2008 nicht mitberechnet wurde. Hinzu kommt, dass es seither noch erweitert wurde, wobei für eine Mehrfläche von rund 650 m2 offenbar keine Baubewilligung vorliegt. 4 BDE vom 3. August 2011 (RA 110/2011/45); VGE 2011/339 vom 2. Juli 2012