b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz beziehe sich jeweils auch auf den Gebäudeteil der F.________ GmbH und trenne die Bauvorhaben nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Bruttogeschossfläche für das gesamte Gebäude von den im Jahr 2008 bewilligten 6'490 m2 auf 10'511 m2 erhöht habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich daraus nicht eine Erhöhung der Parkplatzzahl ergeben sollte. Zudem müsse die für die neue Nutzung erforderliche Parkplatzzahl mit einem anderen Faktor berechnet werden.