a) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Räume seien bereits als Büro- und Schulungsräume bewilligt, sie beantrage nur eine Nutzungserweiterung im Dienstleistungsbereich gemäss der überarbeiteten ÜV. Dies trifft so nicht zu. Die Büros und Schulungsräume im Block D waren im Jahr 2010 Gegenstand des Baugesuchs für die Umnutzung von Räumen durch die Pfingstgemeinde. Die BVE erteilte diesem Bauvorhaben am 3. August 2011 den Bauabschlag, da es nicht der Zonenordnung gemäss Art. 7 ÜV in der Fassung vom 3. Februar 2003 entsprach. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt.4