4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Es bat die Beschwerdegegnerin, zugleich die geplante Nutzung zu präzisieren und die Parkplatzzuteilung auf einem Plan anzugeben. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 6. August 2015 dazu Stellung und beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und den angefochtenen Gesamtbauentscheid zu bestätigen. Das Regierungsstatthalteramt beantragt mit Stellungnahme vom 11. August 2015, die Beschwerde kostenpflichtig