3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2015 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 7. Juli 2015 und Erteilung des Bauabschlags. Ihre Rügen beziehen sich insbesondere auf die Berechnung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie die Anordnung der beiden Behindertenparkplätze und eines Teils der Fahrrad- und Motorfahrradabstellplätze in Einfahrten. Ausserdem macht sie geltend, die Fahrrad- und Motorfahrradabstellplätze, die sich im Gebäudeinnern befinden, seien nicht zugänglich.