Darüber wird erst im Bauentscheid befunden. Ein günstiger Endentscheid, d. h. die Bejahung der Einsprachelegitimation und die Erteilung des Bauabschlags, vermöchte jeden allfälligen Nachteil zu beseitigen. Somit ist die fragliche verfahrensleitende Verfügung nicht selbstständig anfechtbar. Auf die Beschwerde kann auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 300.00 (Art. 103 VRPG in Verbindung mit Art. 19 GebV8).