der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung verstanden.7 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, worin ihr hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung besteht. Ein Nachteil, der ihr durch die verfahrensleitende Verfügung entstehen könnte, ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, sie sei einspracheberechtigt, und sie ist der Auffassung, das Bauvorhaben sei nicht bewilligungsfähig. Zu diesen Fragen enthält die angefochtene Verfügung keine Anordnungen. Darüber wird erst im Bauentscheid befunden.