4. Angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung der Gemeinde Spiez, die im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergangen ist. Diese schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 VRPG handelt. Die BVE ist zuständig für die Beurteilung von Baubeschwerden (Art. 40 Abs. 1 BauG3). Dieser Rechtsmittelweg gilt auch für selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen, die im Baubewilligungsverfahren ergangen sind. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, die sich