a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und weder ihre Begründungspflicht noch das Rechtsgleichheitsgebot verletzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV21). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 4 VRPG). III. Entscheid