Wohnraum zu Unrecht verneint hätte und zudem zu erkennen gäbe, dass sie dies auch in Zukunft tun wird. Dies ist nicht der Fall. Der von der Beschwerdeführerin genannte einzelne Fall ist nicht geeignet, eine ständige gesetzeswidrige Praxis zu belegen. Die Vorinstanz hat zudem überzeugend erläutert, dass seit Abschluss der Aufarbeitung der problematischen EWAP-Fälle im Jahr 2014 Art. 48b GBR restriktiv angewendet wird, und sie belegt durch zwei Verfügungen vom September 2014, dass sie die Unveräusserbarkeit bzw. Unvermietbarkeit von Wohnungen mit hohen Preisen nicht als Ausnahmegrund anerkennt.20 7. Zusammenfassung und Kosten