Diese Fälle sind nicht mit jenem der Beschwerdeführerin zu vergleichen; eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt in Bezug auf diese Fälle nicht vor. Ob der von der Beschwerdeführerin genannte Fall vom Dezember 2012 ebenfalls zu den Fällen gehört, in denen die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots nicht mehr möglich war, oder ob er mit jenem der Beschwerdeführerin vergleichbar ist, kann offen gelassen werden. Selbst wenn nämlich die Vorinstanz im Dezember 2012 Art. 48b GBR in jenem Fall falsch angewendet hätte, gäbe dies der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.