d) Die Vorinstanz räumt ein, früher Art. 48b GBR eher extensiv ausgelegt zu haben. Dies habe aber Liegenschaften betroffen, bei denen sich Beweisprobleme gestellt oder die Grundbuchanmerkungen des Zweckentfremdungsverbots gefehlt habe und bei denen die Erstwohnungspflicht nicht mehr habe durchgesetzt werden können. Diese Fälle sind nicht mit jenem der Beschwerdeführerin zu vergleichen; eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt in Bezug auf diese Fälle nicht vor.