Der hier zu beurteilende Fall lasse sich daher nicht mit dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Fall vom Dezember 2012 vergleichen. Und selbst wenn der Fall von 2012 falsch beurteilt worden wäre, bestünde für die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Es existiere keine gesetzeswidrige Praxis des Gemeinderates und nach der Aufarbeitung der problematischen EWAP-Fälle sei Art. 48b GBR sehr restriktiv angewendet worden. c) Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV15 ist ein verfassungsmässiges Recht. Es garantiert die Gleichbehandlung von Personen durch alle staatlichen Organe. Die Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner