GBR einen Auskauf bewilligt. Im Herbst 2014 sei dann die Aufarbeitung aller verfügten Zweckentfremdungsverbote vollendet worden. Es sei für den Gemeinderat immer klar gewesen, dass nach Abschluss der EWAP-Problematik Art. 48b GBR sehr restriktiv gehandhabt werden solle. Für die nach 2012 erstellten Objekte ergäben sich nicht jene Sachzwänge wie bei älteren Liegenschaften, bei denen sich Beweisprobleme gestellt oder die Anmerkungen gefehlt habe. Der hier zu beurteilende Fall lasse sich daher nicht mit dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Fall vom Dezember 2012 vergleichen.