Es sei kein korrektes Verzeichnis geführt und in vielen Fällen sei das Zweckentfremdungsverbot nicht im Grundbuch angemerkt worden. Aus verschiedenen Gründen sei es bei gewissen Wohnungen nicht mehr möglich gewesen, den rechtskonformen Zustand wiederherzustellen, beispielsweise weil Erstwohnungen, bei denen die Grundbuchanmerkung gefehlt habe, an gutgläubige Erwerber als Zweitwohnung verkauft worden seien. Zudem habe es unklare und beweismässig nicht mehr nachvollziehbare Fälle gegeben. Unter anderem deshalb sei Art. 48b GBR eingeführt worden. In den erwähnten, unlösbaren Fällen habe der Gemeinderat in teilweise extensiver Auslegung von Art. 48b GBR einen Auskauf bewilligt.