a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Diese habe im Dezember 2012 in einem anderen Fall einen Auskauf bewilligt, obwohl die damalige Gesuchstellerin keine objektiven Gründe geltend gemacht habe und die fragliche Wohnung günstig gewesen sei. Die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin stehe in Widerspruch zum Entscheid vom Dezember 2012. Die 13 Beschwerdebeilagen 19-22 14 Markus Müller/Reto Feller, Erstwohnungsanteile in Tourismusgemeinden, in: BVR 2007, S. 481 ff., S. 482 RA Nr. 110/2015/88 10