d) Da die Gemeinde Grindelwald nach wie vor über einen sehr hohen Zweitwohnungsanteil verfügt und preisgünstiger Wohnraum für Ortsansässige Mangelware ist, besteht trotz der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen über den Zweitwohnungsbau nach wie vor ein öffentliches Interesse an der strengen Anwendung der EWAP- Bestimmungen. Die Vorinstanz hat daher das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt. 6. Rechtsgleichheit