a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch den Auskauf der Stockwerkeinheit Nr. C.________ aus dem EWAP werde gar kein preisgünstiger Wohnraum für Ortsansässige gefährdet. Da die auszukaufende Erstwohnung nicht günstig sei, werde das Angebot an günstigen Wohnungen nicht verkleinert. Zudem fehle es in Grindelwald überhaupt nicht an günstigem Wohnraum für die einheimische Bevölkerung. Dies lasse sich bereits durch eine Internet-Recherche belegen. An einer restriktiven Anwendung der EWAP-Bestimmungen bestehe daher kein öffentliches Interesse mehr, weshalb die Ablehnung des Auskaufsgesuchs unverhältnismässig sei.